Satzung des FC Neuwarmbüchen e.V.

Satzung des FC Neuwarmbüchen e.V. durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 26.08.2025

- Präambel -

Der Verein gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren: Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität, sowie die Gleichstellung der Geschlechter. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund.

Insbesondere setzt sich der Verein zum Ziel Sport als Ausgleich zum Alltag und einen Beitrag zur körperlichen Gesundheit zu bieten. Mitglieder sollen zusammenkommen, sich kennen lernen und miteinander Sport treiben.
In allen sportlichen Aktivitäten sind Fairness und Hilfsbereitschaft wichtige Ziele. Kinder und Jugendliche sollen Erfahrungen mit unterschiedlichsten Sportarten sammeln, sich weiterentwickeln und Werte für die Zukunft ausprägen können.

Der Verein trittfür einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder und Jugendschutzes.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen – wird auf eine geschlechtsspezifische Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen und Bezeichnungen beziehen sich gleichermaßen auf alle Geschlechter.

A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsfarben
  1. Der am 01.September 1946 gegründete Verein trägt den Namen "Fußball-Club Neuwarmbüchen e.V." (im Folgenden: "FCN") und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter VR 120181 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 30916 Isernhagen, Ortschaft Neuwarmbüchen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind schwarz und weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche des Sports, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
    2. die Durchführung eines breiten- und leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
    3. die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
    4. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
    5. die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,
    6. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
    7. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften mit anderen Vereinen,
    8. das Heranführen von Sportlern an eine Gemeinschaft, die vom fairen Geist des Sports getragen wird.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünssigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Werden Vereinsämter ehrenamtlich ausgeübt, kann dafür im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Darüber entscheidet der Vorstand.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen.
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Vereinen, Verbänden und Organisationen
  1. Der Verein ist Mitglied des LandesSportBundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
  2. Der Vorstand kann zur Förderung und Durchführung der Vereinsaufgaben den Eintritt in andere Vereine, Verbände und Organisationen und über den Austritt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschließen, soweit deren Satzungen und/oder Ordnungen nicht einzelnen Bestimmungen dieser Satzung entgegenstehen und sofern hierdurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft / Arten der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher oder elektronischer Aufnahmeantrag mit Unterschrift des Mitgliedes an den Verein zu richten. Möglich ist auch das Internetportal auf der Seite des FCN (Online-Antrag) zu nutzen. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Es erfolgt eine Bestätigung an das neue Mitglied in Textform. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
  6. Der Verein besteht aus:
    1. aktiven Mitgliedern
    2. passiven Mitgliedern
    3. außerordentlichen Mitgliedern
    4. Ehrenmitgliedern
  7. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Sparte, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Trainings-, Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
  8. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht/nicht mehr und sind somit keiner Sparte zugehörig.
  9. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
  10. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins oder in anderem außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes per Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
    Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenpräsidenten ernannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
    • durch Ausschluss aus dem Verein;
    • durch Streichung aus der Mitgliederliste;
    • durch Tod;
    • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung in Textform an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres 30.06. bzw. 31.12. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat erklärt werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu, das gleiche gilt auch für Sonder- und/oder Spartenbeiträge.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste
  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    • grob und schuldhaft gegen die Satzung und Ordnungen verstößt;
    • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
    • sich grob unsportlich verhält;
    • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds, über den Antrag zu entscheiden.
  4. Gegen diese Entscheidung steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an den erweiterten Vorstand zu. Der erweiterte Vorstand entscheidet über diese mit einfacher Mehrheit.
  5. Gegen Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten haben (sich zum Beispiel bei Vereins- und Sportveranstaltungen gegenüber Vereinsangehörigen oder außenstehenden Personen in unsportlicher oder ehrverletzender Weise betätigt oder geäußert haben) oder gegen Weisungen und Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane gehandelt haben oder einen Verstoß gegen waffenrechtliche Bestimmungen begangen haben, kann der Vorstand statt einem Ausschluss auch folgende Maßnahmen verhängen:
    1. zeitlich befristeter Entzug von Vereinsrechten wie Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht, Fragerecht und Anwesenheitsrecht bei Vereinsveranstaltungen (wie z. Bsp. Mitgliederversammlungen).
    2. zeitlich befristete Sperrungen (vom Sportbetrieb und/oder Vereinsveranstaltungen),
    3. Verweise und Abmahnungen aussprechen.
    Das Verfahren (rechtliches Gehör, Bekanntmachung der Entscheidung, Berufung gegen die Entscheidung und Suspendierung) richten sich nach den Regularien über den Ausschluss.
  6. Der Ausschließungs- bzw. Ordnungsbeschluss wird im Zeitpunkt der Beschlussfassung wirksam.
  7. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefes oder per E-Mail mitzuteilen.
  8. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Rechtskraft der Berufungs- und gerichtlichen Entscheidung.
  9. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung in Textform mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Höhe von mindesten 6 Monatsbeiträgen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief oder Mail mitzuteilen.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Mitgliederrechte
  1. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,
    1. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen (Satzung und Vereinsordnungen) zu nutzen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sparten und Abteilungen aktiv (nur aktive Mitglieder) auszuüben.
    2. Jedes aktive und passive Mitglied ist berechtigt nach Maßgabe der folgenden Nr. 3 bis 5 unter Ausübung seines Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  2. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags-, Frage-, Vorschlags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter (können auch Nichtmitglieder sein) ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder nur persönlich ausüben.
  3. Minderjährige Mitglieder zwischen dem 14. und dem vollendeten 16. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  4. Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
  5. Jedes voll geschäftsfähige Mitglied ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres für die im Verein zu besetzende Ämter wählbar.
§ 9 Pflichten, Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
  1. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
    1. die Satzung und Beschlüsse des Vereins, des Landessportbundes e.V. und der dem letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben, zu befolgen,
    2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Arbeitsstunden (sowie für nicht geleistete Arbeitsstunden Strafzahlungen), Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie (Eltern mit ihren minderjährigen Kindern).
    Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird vorab rechtzeitig darüber informiert.
  3. Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Umlagen können bis zur maximalen Höhe eines zweifachen jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
  4. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge (außer den Spartenbeiträgen), Gebühren und Umlagen (gemäß Nr. 2 und 3) sowie die Festsetzung der Arbeitsstunden und deren ersatzweiser Strafzahlung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern auf der Homepage in der Beitragsordnung bekannt zu geben.
  5. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  7. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
  8. Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte kurzfristige Sportangebote eine Kurzzeitmitgliedschaft einführen (Kursmitglieder).
  9. Die Sparten können für ihren Bereich Spartenbeiträge erheben, wozu es der Genehmigung des Vorstandes bedarf.
  10. Weitere Einzelheiten können in einer Beitragsordnung geregelt werden, über die der Vorstand bestimmt und welche kein Bestandteil der Satzung ist.
D. Die Organe des Vereins
§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand;
  • der erweiterte Vorstand;
§ 11 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine Mitgliederversammlung sollte einmal im Kalenderjahr und jeweils bis zum 30. April, wenn möglich, statfinden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
    Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt.
    Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung auch als Online-Veranstaltung organisieren („virtuelle Mitgliederversammlung“). Hierbei haben Stimmberechrigte, die nicht an der Versammlung in Präsenz teilnehmen, die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auf elektronischem Wege auszuüben.
    Hierfür ist eine eindeutige, fristgerechte Registrierung erforderlich. Die Registrierungsfrist legt der Vorstand anlassbezogen fest.
    Auch eine Kombination aus Präsenz- und Online-Veranstaltung (hybride Mitgliederversammlung) ist möglich.
    Daneben (also zusätzlich oder auch gänzlich ohne Präsenzveranstaltung und / oder einer Online- Veranstaltung) kann durch den Vorstand eine Abstimmung zu allen oder einzelnen Punkten auch in Textform (zum Beispiel per E-Mail oder in Briefform) ermöglicht werden. Hierfür gelten die Bestimmungen zur Einberufung sinngemäß.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch deren Veröffentlichung nebst der Tagesordnung auf der Homepage des Vereins (www.fc-neuwarmbuechen.de).
  5. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus den Nr. 3 und 4.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder aus dem gesamten Vorstand geleitet. Ist kein Mitglied des Gesamtvorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
  8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird..
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
  10. Satzungsänderungen sind mit 3/4 der gültigen Stimmen der Erschienenen zu beschließen. Die Berechnung der erforderlichen Mehrheiten erfolgt ohne Berücksichtigung der ungültigen Stimmen und der Stimmenenthaltungen allein auf der Grundlage der abgegebenen Ja- bzw. Nein- Stimmen.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  12. Jedes stimmberechtigte Mitglied (§ 8) hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  13. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
  14. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 28.02. des Jahres zugehen.
    Alle Anträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
  15. Vom Vorstand eingeladenen Gästen ist die Anwesenheit und das Rederecht zu gestatten. Vom erweiterten Vorstand vorgeschlagenen Gäste sind vorher vom Vorstand zu genehmigen.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
    1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
    2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    3. Wahl der Kassenprüfer
    4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    5. Festlegung der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, Arbeitsstunden etc.
    6. Entlastung des Vorstandes
    7. Entscheidung über die Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
    8. Entscheidung in sonstigen Angelegenheiten, wenn der Vorstand darum ersucht
    9. Entscheidung über vorliegende Anträge
  2. Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die von dem zuständigen Registergericht, dem Finanzamt oder anderen Behörden gefordert werden, können, abweichend von Nr.1 Buchst. g), vom geschäftsführenden Vorstand vorgenommen werden und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Diese sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 13 Vorstand und erweiterter Vorstand
  1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus:
    1. geschäftsführendem Vorstand (Vorstandsmitglieder nach §13 Nr. 3)
    2. Kassenwart
    3. Schriftwart
    4. dem Vertreter der Sparten (Spartenobmann)
  2. als erweiterter Vorstand bestehend aus:
    1. dem gesamten Vorstand, siehe §13 Nr. 1
    2. den Spartenleitern
    3. den Ehrenpräsidenten, wenn vorhanden
  3. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der 1. und 2. Vorstandsvorsitzende (geschäftsführender Vorstand). Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche können die Vorstände untereinander in einer Geschäftsordnung/-verteilungsplan festhalten, welche/r nicht Bestandteil der Satzung ist.
  4. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei einzelnen Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 10.000,- € (brutto, also inkl. USt und gesetzlicher Abgaben) pro Jahr, sowie bei Dauerschuldverhältnissen mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000,- € (brutto, also inkl. USt und gesetzlicher Abgaben) pro Jahr und Vertragsobjekt bzw. Vertragsperson wird der Verein durch den geschäftsführenden Vorstand gemeinsam vertreten. Über Grundstücke darf der geschäftsführende Vorstand nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügen.
  5. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  6. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, Beauftragte bestellen.
  7. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstandes ist nicht zulässig.
  8. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (i.S.d. § 13 Nr.1 a), sowie Kassenwart und Schriftwart werden von der Mitgliederversammlung, unter Beachtung von Satz 3 u. Satz 4, für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in der Weise, dass der 1. Vorsitzende und der Kassenwart in ungeraden Jahren, der 2. Vorsitzende und der Schriftwart in geraden Jahren gewählt werden.
    Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
  9. Mitglieder des Vorstandes bleiben unabhängig von Nr. 8 Satz 1 bis zu neuen Wahlen im Amt, sofern diese nicht von sich aus Ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt ist gegenüber dem Verein (Restvorstand) schriftlich zu erklären.
  10. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme der Wahl in das jeweilige Amt vorher in Textform erklärt haben und die Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss ein Ersatzmitglied berufen.
  11. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes, einberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mehr als die Hälfte der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  12. Beschlüsse des Vorstands und des erweiterten Vorstands sind zu protokollieren.
  13. Die Wahl des Spartenleiters bedarf der Information durch die Sparte an den geschäftsführenden Vorstand und der anschließenden Bestätigung des geschäftsführenden Vorstandes.
  14. Der erweiterte Vorstand hat grundsätzlich beratende Funktion. Er hat Entscheidungsbefugnis nur in den in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen; sowie im Fall des Ersuchens des Vorstands um seine Entscheidung. Tut er dies, so ist er an die von diesem getroffene Entscheidung gebunden.
  15. Die Berufung des Spartenobmanns erfolgt durch die Spartenleiter.
  16. Der erweiterte Vorstand trift auf Einladung des 1. Vorsitzenden oder auf Antrag von der Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes zusammen.
  17. Der erweiterte Vorstand beschließt den Jahreshaushalt und das Budget der Sparten.
§ 14 Sparten (Abteilungen)
  1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Sparten eingerichtet werden. Die Sparten sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Über die Errichtung und Auflösung der Sparten beschließt der erweiterte Vorstand.
  2. Jeder Sparte steht ein Spartenleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Angelegenheiten und Aufgaben unter Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane regelt. Der Spartenleiter und seine Funktionsträger (z. Bsp. stellvertr. Spartenleiter, Sportwart, Platzwart etc.) werden von den Spartenmitgliedern gewählt. Die Wahl hat mindestens alle 3 Jahre nach Maßgabe dieser Satzung zu erfolgen und bedarf für den Spartenleiter der Bestätigung des geschäftsführenden Vorstandes (§ 13 Nr. 14). Die gewählten Funktionsträger bedürfen der Bestätigung des Spartenleiters. Mit Genehmigung des Vorstandes können sich die Sparten eine Spartenordnung geben und Spartenbeiträge erheben und bedürfen der schriftlichen Bestästgung des Vorstandes.
  3. Die Sparten können kein eigenes Vermögen bilden.
  4. Der Vorstand kann eine Spartenleitung abberufen, wenn diese trotz Abmahnung weiterhin vorsätzlich gegen diese Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
E. Vereinsjugend
§ 15 Kinder- und Jugendschutz
  1. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes auf Grundlage der geltenden Gesetze und treten für die Integrität und die körperliche wie seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
  2. Weitere Einzelheiten können in der Vereinsordnung "Kinder- und Jugendschutz" geregelt werden.
  3. Der Verein beabsichtigt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII. Dazu ist er auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 Absatz 3 SGB VIII tätig und leistet aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe und bietet die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 16 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
  2. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter (außer den Vorstandsämtern) entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, haupt- und nebenberuflich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder/Funktionsträger und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  7. Weitere Einzelheiten können in einer Vereinsordnung "Finanzen" geregelt werden, welche nicht Bestandteil der Satzung sind und über die der Vorstand entscheidet.
§ 17 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand (§ 13) angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt wird. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten und Buchungsunterlagen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
  4. Das Ergebnis ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen und der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  5. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes. Sollten Kassenprüfer nicht anwesend sein, kann jedes andere Mitglied der Versammlung die Entlastung beantragen.
§ 18 Vereinsausschüsse/Projektarbeit

Soweit es die zweckmäßige Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, können Ausschüsse oder Projekte gebildet werden, die in ihrer personellen Besetzung von dem Vorstand ernannt werden. Die Ausschüsse oder Projektverantwortlichen sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.

§ 19 Vereinsordnungen
  1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt, durch Vorstandsbeschluss, nachfolgende Vereinsordnungen zu erlassen:
    1. Beiträge (Beitragsordnung)
    2. Aufgaben des Vorstands (Geschäftsverteilungsplan)
    3. Finanzen (Finanzordnung)
  2. Die einzelnen Sparten können, neben den Vereinsordnungen, individuelle Spartenordnungen beschließen. Spartenordnungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
  3. Folgende, die das gesamte Vereinsleben betreffenden, Verordnungen sollten im erweiterten Vorstand entschieden werden.
    1. Ehrungen
    2. Kinder- und Jugendschutz
  4. Der Vorstand kann den Erlass weiterer, sowie die Änderung bestehender Vereinsordnungen beschließen.
  5. Sämtliche Ordnungen der Nr.1 bis Nr.4 sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 20 Ehrungen
  1. Über die Verleihung von Auszeichnungen (nicht Ehrenmitgliedschaft) entscheidet der erweiterte Vorstand.
  2. Personen, die sich in außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Weitere Einzelheiten können in einer Vereinsordnung "Ehrungen" geregelt werden.
§ 21 Markenauftritt

Das FC Neuwarmbüchen-Logo und der Name FC Neuwarmbüchen e.V. ist eine eingetragene Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt. Jegliche Verwendung bedarf einer schriftlichen Einzelzusage des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 22 Haftung
  1. Die Haftung ehrenamtlich Tätiger, der Organ- oder Amtsträger, der mit der Vertretung beauftragten Personen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. Werden die unter Nr.1 genannten Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  3. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 23 Datenschutz
  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Weitere Einzelheiten können in einer Vereinsordnung "Datenschutz" geregelt werden.
G. Schlussbestimmungen
§ 24 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die Mitgliederversammlung (welche die Auflösung beschließt) zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung des Sports zu verwenden hat.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    § 25 Salvatorische Klausel
    1. Sollte sich eine einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in diese aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise als unwirksam oder nicht durchführbar herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vereinsmitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätten, sofern sie bei der Fassung dieser Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den strittigen Punkt bedacht hätten.
    2. Die Möglichkeit der Korrektur einzelner Bestimmungen infolge der Forderung durch die Registerbehörde, das Finanzamt oder anderer Behörden ergibt sich aus § 12 Nr.2 dieser Satzung.
    § 26 Gültigkeit der Satzung
    1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.08.2025 beschlossen.
    2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
    3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.